:: AGB der bauer kamine gmbh
1. Allgemeines
1.1. Maßgebliche Rechtsgrundlage für alle von uns (Auftragnehmer) übernommenen Aufträge sind die nachstehenden Geschäftsbedingungen; sie werden schon jetzt für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen vereinbart und haben Vorrang vor abweichenden Bedingungen des Auftraggebers.
1.2. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.
1.3. Angebote sind für den Auftragnehmer 24 Werktage verbindlich.
2. Leistung und Güte
2.1. Ergänzend zu unseren Geschäftsbedingungen gelten:
Für die Vergabe der Teil A der VOB, für die Ausführung der Teil B der VOB,
2.2. DIN 18362 (Ofen- und Herdarbeiten)
2.3. Die TR-Warmluftheizung – Technische Richtlinien für Warmluftheizungen
3. Angebots- und Entwurfsunterlagen
3.1. Eigentums- und Urheberrechte an den vom Auftragnehmer erstellten Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und Entwürfen sowie deren rechnerischen Grundlagen bleiben dem Auftragnehmer vorbehalten. Diese Unterlagen dürfen ohne Zustimmung des Auftragnehmers weder vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden und sind bei Nichterteilung des Auftrages unverzüglich dem Auftragnehmer zurückzugeben.
3.2. Behördliche und sonstige Genehmigungen sowie dafür notwendige technische Unterlagen (zeichnerisch und rechnerisch) sind vom Auftraggeber zu beschaffen. Der Auftragnehmer hat hierzu notwendige Unterlagen dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen.
4. Preise
4.1. Alle Preise gelten nur bei ungeteilter Bestellung des angebotenen Objektes und bei ununterbrochener Montage mit anschließender Inbetriebnahme.
4.2. Soweit eine Preisvereinbarung nicht getroffen wurde, sind die am Tage der Ausführung gültigen Verrechnungssätze für Arbeitsstunden einschl. Fahrt- und Ladezeiten (KFZ/Geräte), Materialpreise und sonstigen Preise des Auftragnehmers maßgebend.
4.3. Festpreise haben nur dann Gültigkeit, wenn sie als solche vom Auftragnehmer schriftlich anerkannt und in Verbindung mit einer zeitgleichen Absprache über Beginn und Abschluss der Arbeiten vereinbart werden.
4.4. Im Übrigen ist der Auftragnehmer an Angebotspreise, die nicht Festpreise sind, nur für einen Zeitraum von 4 Monaten nach Vertragsschluss gebunden.
4.5. Verzögern sich der Beginn, der Fortgang oder der Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, so ist er berechtigt, die Preise für Arbeitsstunden einschl. Fahrt- und Ladezeiten (KFZ/Geräte), die Materialpreise sowie der sonstigen Preise nach 4.2. zu verrechnen.
4.6. Im Angebot nicht veranschlagte Leistungen, die auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden, werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Das gilt auch für Stemm-, Maurer-, Zimmermann-, Verputz-, Maler-, Erdarbeiten und dergleichen, die zur Durchführung des Auftrages notwendig sind.
4.7. Die Preise verstehen sich für normale Arbeitszeit und Arbeitsleistung. Für Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für Arbeit unter erschwerten Bedingungen werden die tariflichen Zuschläge/Zulagen auf den Effektivlohn sowie der betriebsübliche Zuschlag für Gemeinkosten, Wagnis und Gewinn dazugerechnet.
5. Leistungen des Auftraggebers
Folgende Leistungen sind im Angebot und damit in den Preisen des Auftragnehmers nicht enthalten, folglich vom Auftraggeber kostenlos zu erbringen bzw. sicher zu stellen, sofern nicht als Leistung aufgeführt:
5.1. Erstellung aller die Heizungs- oder offene Kaminanlage umgebenden Bauteile und Durchführung aller erforderlichen Schutzmaßnahmen.
5.2. Etwa erforderliche bauliche Änderungen (z. B. Gewährleistung eines funktionstüchtigen Schornsteins), Herstellen der Fundamente und Tragekonstruktionen, Ausführung von Mauer- und Deckendurchbrüchen, Rabitz-, Ein- und Verputzarbeiten, Abdecken der Treppen und Fußböden.
5.3. Sorge für die Verschließbarkeit der Räume, in denen die Heizungs- oder offene Kaminanlage erstellt und zugehöriges Material und Werkzeug gelagert wird; bei Frostgefahr Temperierung der Arbeitsräume.
5.4. Alle erforderlichen Elektro-Installationsarbeiten wie Anschluss der Geräte an das Netz, Verlegen der Verbindungs- und Thermostatleitungen sowie alle erforderlichen Gas-Installationsarbeiten.
5.5. Ggf. Trockenheizen der Heizungsanlage nach Anleitung und Bereitstellung des hierfür benötigten Brennstoffs und – soweit erforderlich – Bereitstellung von elektrischem Strom.
5.6. Der Auftragnehmer schließt auf seine Kosten eine Bauwesenversicherung vom Einrichten der Baustelle zur Abnahme ab, die den Diebstahl von eingebautem Material beinhaltet. Kommt der Auftragnehmer dieser Pflicht nicht nach, ist er dem Auftraggeber im Schadensfall ersatzpflichtig.
5.7. Sofern der Auftragnehmer auf Wunsch des Auftraggebers, in 5. oder 3.2. genannte Leistungen erbringt, sind diese nach 4.2. vom Auftraggeber zusätzlich zu vergüten.
6. Zahlung
6.1. Für alle Zahlungen gilt § 16 der Verbindungsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B).
6.2. Die Zahlungen sind bar oder per EC zu leisten, ohne jeden Abzug, frei Zahlstelle des Auftragnehmers in deutscher Währung.
6.3. Tagelohnarbeiten sind sofort nach Rechnungslegung zahlbar.
6.4. Akzepte oder Kundenwechsel werden nur erfüllungshalber angenommen; die hierbei anfallenden Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen.
6.5. Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder werden Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers ernsthaft in Frage stellen, oder wird ein Scheck bzw. ein Wechsel nicht eingelöst, so werden sämtliche offen stehenden Forderungen sofort fällig. Läuft eine vom Auftragnehmer gesetzte Nachfrist fruchtlos ab, so kann er 1. die Arbeiten einstellen, 2. vom Ende der Nachfrist an bankübliche Kreditzinsen sowie Ersatz von Verzugsschäden verlangen. Läuft eine vom Auftragnehmer gesetzte Nachfrist fruchtlos ab und hatte er die Kündigung des Vertrages angedroht, so kann er den Vertrag schriftlich kündigen. Im Falle der Vertragskündigung werden die bisher erbrachten Leistungen nach den Vertragspreisen abgerechnet, dem Auftragnehmer stehen darüber hinaus mindestens die kalkulierten allgemeinen Geschäftskosten und der Gewinn für die gekündigten Leistungen zu.
7. Lieferzeit und Montage
7.1. Ist für den Beginn der Ausführung keine Frist vereinbart, so hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer auf Verlangen Auskunft über den voraussichtlichen Beginn zu erteilen. Der Auftragnehmer hat innerhalb von 24 Werktagen nach Aufforderung zu beginnen, sofern der Auftraggeber die Genehmigungen, Pläne und sonstigen Unterlagen beigebracht hat, ein ungehinderter Montagebeginn an der Baustelle gewährleistet und eine eventuell vereinbarte An- bzw. Vorauszahlung beim Auftragnehmer eingegangen ist.
7.2. Verzögern sich Beginn, Fortführung oder Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, und schafft er nicht unverzüglich Abhilfe auf Verlangen des Auftragnehmers, so kann dieser bei Aufrechterhaltung des Vertrages Schadenersatz gemäß § 6.6/VOB Teil B verlangen und erklären, dass er den Vertrag nach fruchtlosem Ablauf der Frist kündigen werde. Ausführungsfristen verlängern sich entsprechend für den Fall der Kündigung.
7.3. Beträgt die Verzögerung für den Aufbau der Kaminanlage mehr als 21 Tage, so behält sich der Auftragnehmer die Geltendmachung einer weiteren Vorauszahlung in Höhe von 30 % des Kaufpreises ausdrücklich vor.
7.4. Lieferungs- und Fertigungstermine für Anlagen mit sondergefertigten Baustoffen bzw. Bauteilen sind in jedem Fall unverbindlich.
7.5. Ist eine Lieferzeit vereinbart und hat der Auftragnehmer diese Lieferzeit aus Gründen, die nicht in seiner Person liegen und die er nicht vertreten zu hat, ohne Lieferung überschritten, verlängert sich die vereinbarte Lieferzeit ohne Einverständnis des Auftraggebers um einen Monat.
8. Eigentumsvorbehalt
Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor. Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstückes geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine dem Auftragnehmer die Demontage der Gegenstände die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an dessen Gegenständen zurück zu übertragen. Beeinträchtigt der Auftraggeber die vorgenannten Rechte des Auftragnehmers, so ist er diesem zum Schadenersatz verpflichtet. Die Demontage und sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Werden Liefergegenstände mit einem anderen Gegenstand fest verbunden, so überträgt der Auftraggeber falls hierdurch für ihn Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder sein Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand auf den Auftragnehmer.
9. Abnahme
Der Auftragnehmer kann die Abnahme der Lieferung oder Leistung am Tage der Fertigstellung verlangen. 1Verlangt keine der beiden Parteien eine Abnahme, so gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung oder Zusendung der Schlussrechnung. 2Hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist. Vorbehalte wegen bekannter Mängel oder wegen Vertragsstrafen hat der Auftraggeber spätestens zu den im Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt geltend zu machen. Evtl. noch ausstehende kleinere Teilleistungen oder die Beseitigung von Mängeln werden schnellstmöglich nachgeholt bzw. behoben; sofern sie die Funktion der Heizungs- oder offenen Kaminanlage nicht wesentlich beeinträchtigen, berechtigen sich nicht zur Verweigerung der Abnahme und nicht zum Einbehalt an Zahlungen.
10. Gewährleistung
10.1. Die Gewährleistung für erbrachte Leistungen beträgt 2 Jahre, für die vom Feuer berührten Teile 1 Jahr, auf besondere Vereinbarung gilt § 13 der Verdingungsordnung für Bauleistungen, VOB/B und beträgt 4 Jahre, für die vom Feuer berührten Teile der Anlage 2 Jahre.
10.2. Ansprüche des Auftraggebers aus unerlaubter Handlung sind auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen beschränkt.
10.3. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind:
10.3.1. Schäden durch Änderungen oder Erweiterung der Heizungs- oder offenen Kaminanlage, welche nicht vom Auftragnehmer vorgenommen wurden.
10.3.2. Mängel, die darauf zurückzuführen sind, dass bauseits gelieferte oder erstellte Teile der Heizungs- und offenen Kaminanlage oder des Gebäudes den verkehrsüblichen Güteanforderungen nicht entsprechen.
10.3.3. Mängel, die durch unsachgemäße Bedienung, insbesondere unsachgemäßes oder vorzeitiges Trockenheizen und Verwendung ungeeigneter Brennstoffe entstehen.
Bei Mängeln an vom Feuer berührten Teilen ist der Auftraggeber, nach Inbetriebnahme der Feuerstelle, verpflichtet einen Beweis für den nicht schuldhaft entstanden Mangel zu erbringen. Grundsätzlich gelten vor diesen Bedingungen die Garantiezeiten des Herstellers.
10.3.4. Unvermeidliche Farbabweichungen und Haarrisse und/oder brandbedingte Maß- und Formabweichungen, die bei der Fertigung (insbesondere randgeformter) glasierter Ofenkacheln entstehen können.
10.3.5. Abweichungen der Farbe und Struktur von Natursteinen und deren Haltbarkeit.
10.3.6. Jegliche Art einer Sicherheitsleistung im Sinne der VOB/B oder die Möglichkeit eines Sicherheitseinbehalts des Werklohnes durch den Auftraggeber ist zwischen den Parteien nicht vereinbart.
11. Kaminofenanschluss durch den Käufer
Der Käufer ist vom Verkäufer bei Vertragsschluss ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass vor der Erstbefeuerung des Kaminofens die dazugehörige Gebrauchsanweisung zu beachten ist. Insbesondere ist der Käufer vom Verkäufer darauf hingewiesen worden, dass der Ofenbrennraum sowie die Aschefächer vor der Erstbefeuerung frei von Fremdkörpern sein müssen. Der Anschluss darf nur an einen für den Kaminofen zulässigen Rauchabzug erfolgen.
12. Blitzschutz
Für den Blitzschutz bei Schornsteinanlagen, insbesondere bei Edelstahlschornsteinanlagen, hat alleine der Auftraggeber Sorge zu tragen
13. Erfüllungsort
Erfüllungsort ist der Sitz der gewerblichen Niederlassung des Auftragnehmers.
14. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist das für uns zuständige Amtsgericht.